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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Kino-Tickets online: Widerruf, Storno, Preise (2026)

Ein Ticket online zu kaufen geht schnell, es rückgängig zu machen nicht. Für Karten mit festem Termin sieht das Gesetz kein Widerrufsrecht vor. Diese Seite zeigt, was stattdessen gilt, was bei einer ausgefallenen Vorstellung anders ist und woran du eine korrekte Preisangabe erkennst. Konkrete Preise stehen hier nicht, die nennt nur das jeweilige Kino.

Kein Widerruf bei Tickets mit festem Termin

Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es für Kinokarten nicht. § 312g BGB schließt es für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen aus, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Eine Karte für eine bestimmte Vorstellung passt auf diese Beschreibung. Die Verbraucherzentralen nennen Veranstaltungen, die an einem bestimmten Termin stattfinden, ausdrücklich als nicht widerrufbar.

Daran ändert der Widerrufsbutton nichts. Nach den Verbraucherzentralen betrifft er Online-Verträge, für die ein Widerrufsrecht besteht. Ein Button im Ticketshop schafft also kein Recht, das das Gesetz nicht vorsieht.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen, Verbraucherzentralen

Rückgabe und Umbuchung: Es zählen die Bedingungen des Kinos

Das Gesetz schließt das Widerrufsrecht nur aus, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Ein Kino kann dir deshalb in seinen Bedingungen eine Rückgabe, Umbuchung oder Stornierung einräumen. Ob es das tut, bis wann, zu welchen Kosten und auf welchem Weg, steht in den Bedingungen im Ticketshop und in der Bestätigung. Lies sie vor dem Bezahlen, nicht danach.

Fällt die Vorstellung aus, liegt der Fall anders: Dann gibst nicht du die Karte zurück, sondern das Kino erbringt seine Leistung nicht. Die Verbraucherzentralen vertreten für ausgefallene Veranstaltungen wie Konzerte einen Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Zu Kinovorstellungen sagt diese Quelle nichts Eigenes. Wende dich für die Erstattung an das Kino oder an die Stelle, bei der du gekauft hast.

Ein Entgegenkommen musst du erfragen. Wirst du krank oder passt der Termin nicht mehr, hilft eine Nachricht an das Kino. Ob es dir entgegenkommt, entscheidet das Kino. Bewahre Bestätigung und Buchungsnummer auf.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale

Preisangaben: Gesamtpreis und Zusatzkosten

Wer Verbrauchern Leistungen anbietet oder mit Preisen wirbt, muss den Gesamtpreis nennen. Das ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (§§ 2 und 3 Preisangabenverordnung). Wird ein Preis aufgegliedert, etwa in Karte und Gebühr, muss der Gesamtpreis hervorgehoben sein.

Bietet ein Kino Karten über einen Online-Shop an, kommt eine zweite Pflicht dazu: Es muss angeben, dass die Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzliche Kosten anfallen. Fallen sie an, muss es ihre Höhe nennen, soweit sie sich vorab berechnen lässt (§ 6 Preisangabenverordnung). Vergleiche vor dem Klick den Ticketpreis mit der Endsumme.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)

Bezahlen: Aufschläge für Lastschrift und Karte

Ein Entgelt dafür, dass du mit SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte zahlst, ist als Vereinbarung unwirksam (§ 270a BGB). Bei Karten gilt das nur für Zahlungen von Verbrauchern, auf die Kapitel II der EU-Verordnung 2015/751 über Interbankenentgelte anwendbar ist. Welche Zahlarten ein Kino anbietet, steht in seinem Ticketshop oder an der Kasse.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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